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BGH, 21.09.1955 - IV ZR 48/55 |
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- Wolters Kluwer
Rechtsmittel
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- BGH, 04.06.1951 - IV ZR 27/50
Ehezerrüttung. Verschulden
Auszug aus BGH, 21.09.1955 - IV ZR 48/55
Das Berufungsgericht ist sich jedoch ersichtlich des Unterschiedes zwischen einem schuldhaften Verhalten einerseits und den objektiven, dieses Verhalten veranlassenden und motivierenden Umständen, wie er in der in BGHZ 2, 255 (258) [BGH 04.06.1951 - IV ZR 27/50] veröffentlichten Entscheidung dargelegt ist, bei der Prüfung der Beachtlichkeit des Widerspruchs nicht klar bewusst gewesen.Es sollte damit lediglich, wie in späteren Entscheidungen des Senats näher ausgeführt wurde, zum Ausdruck gebracht werden, dass bei der Prüfung der Erfüllbarkeit des Eheversprechens auch auf das sittliche Vermögen der Ehegatten Rücksicht zu nehmen sei (vgl. die obenangeführte Entscheidung BGHZ 2, 255 [258]).
- BGH, 22.01.1951 - IV ZR 73/50
Ehescheidung bei Widerspruch
Auszug aus BGH, 21.09.1955 - IV ZR 48/55
Wenn der erkennende Senat in der vom Berufungsgericht angeführten Entscheidung BGHZ 1, 87 (91) [BGH 22.01.1951 - IV ZR 73/50] ausgeführt hat, dass es auch von dem Willen der Ehegatten zur Gestaltung eines gemeinsamen Lebens abhänge, ob die Verwirklichung der gelobten Lebensgemeinschaft möglich sei, so hat er damit den Begriff der Fehlehe nicht anders bestimmen wollen als es hier geschehen ist. - BGH, 18.06.1955 - IV ZR 71/55
Widerspruch bei Heimtrennungsklage
Auszug aus BGH, 21.09.1955 - IV ZR 48/55
Wie der Senat in seiner zur Veröffentlichung bestimmten Entscheidung vom 18. Juni 1955 - IV ZR 71/55 - näher dargelegt hat, ist die Aufrechterhaltung einer Ehe, zu der sich die Ehegatten als zu einer ihrem sittlichen Wesen nach grundsätzlich unlösbaren Gemeinschaft miteinander verbunden haben und deren Verwirklichung sich auch in ihrem ehelichen Zusammenleben als an sich möglich erwiesen hat, sittlich nicht ungerechtfertigt, solange ein Ehegatte in echter innerer Bindung an diesen Sinn der Ehe und in der Bereitschaft, ihn zu verwirklichen, die Scheidung ablehnt.
- BGH, 19.04.1961 - IV ZR 275/60
Rechtsmittel
Objektive, von dem sittlich zu verantwortenden Willen der Ehegatten unabhängige Mängel, die die Entwicklung der Ehe zu einer echten und erfüllten Lebensgemeinschaft von Anfang an verhindert haben (BGHZ 18, 13, 19) [BGH 18.06.1955 - IV ZR 71/55], sind vor allem außergewöhnliche Verschiedenheiten ihres Charakters oder ihrer körperlichen oder geistigen Anlagen, die der Verbindung der beiden Partner von vornherein als unüberwindliche Belastungen anhaften und diese als gänzliche Fehlverbindung erweisen, die es also als nahezu aussichtslos erscheinen lassen, daß die Eheleute auch beim Einsatz aller ihrer Kräfte miteinander zu derjenigen Gemeinschaft gelangen, auf die hin die Ehe angelegt ist (LM EheG § 48 Abs. 2 Nr. 3, 10, 17; FamRZ 1960, 190 Nr. 79; ferner Urteil vom 21. September 1955 IV ZR 48/55).